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Die Grafschaft Glatz (Schlesien)

Arbeit und Kontaktanschriften der Einrichtungen, Organisationen
und Vereine für Grafschaft Glatzer Heimatfreunde

 

 

Satzung des eingetragenen Vereins
„Heimatgruppe Grafschaft Glatz e.V.“

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „HEIMATGRUPPE GRAFSCHAFT GLATZ“ mit dem Zusatz „e.V.“ nach Eintragung und hat seinen Sitz in Lüdenscheid.

§ 2 Mitgliedschaft, Eintritt

Mitglieder können alle ehemaligen Einwohner der Kreise Glatz, Habelschwerdt und Neurode sowie die Nachkommen dieser Einwohner werden. Mitglieder können ferner die Einwohner der Patenstädte Lüdenscheid, Altena, Castrop-Rauxel sowie des Märkischen Kreises und sonstige Personen werden, die sich der Grafschaft Glatz verbunden fühlen.
Der Eintritt erfolgt durch ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand des Vereins, der über die Aufnahme entscheidet. Der Austritt wird mit der schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand wirksam.

§ 3 Zweck

Der Verein bezweckt, das Erbe des Volkstums der Grafschaft Glatz zu bewahren. Er ist konfessionell neutral und arbeitet unter Ausschluß jeder parteipolitischen Bindung. Er steht jedoch bewußt auf der Grundlage des christlichen kulturellen Erbes der Heimat. Die Heimatgruppe tritt auf der Grundlage der Charta der Heimatvertriebenen für die Wiedervereinigung Deutschlands unter Anwendung des Selbstbestimmungsrechtes aller Völker und das Recht auf Heimat, insbesondere auf die Grafschaft Glatz, ein.

§ 4

Die Heimatgruppe Grafschaft Glatz und deren Kreisversammlungen nehmen in enger Zusammenarbeit mit den Patenstädten Lüdenscheid, Altena, Castrop-Rauxel und dem Märkischen Kreis die nachfolgenden Aufgaben wahr:

  1. Förderung und Pflege der heimatlichen Eigenart in Sitte, Brauchtum und Sprache.
  2. Vermittlung. Erhaltung, Vertiefung eines umfassenden Wissens über alle Gebiete der Grafschaft Glatz.
  3. Förderung der Jugendarbeit
  4. Erfassen, Sammeln, Verwahren von Urkunden und Schriften, Büchern, Bildern, Stichen, Plänen, Liedern, Tonträgern und sonstigem Kulturgut, das sich auf die Grafschaft Glatz bezieht, und deren Auswertung für die Allgemeinheit.
  5. Förderung heimatkundlicher Arbeiten über die Grafschaft Glatz und Herausgabe derselben.
  6. Führen einer Heimatkartei aller Bewohner der Grafschaft Glatz, die dort geboren sind und gewohnt haben, sowie von deren Nachkommen.
  7. Pflege der Patenschaften mit den Patenstädten Lüdenscheid, Altena, Castrop-Rauxel und dem Märkischen Kreis und das Veranstalten von Heimattreffen.
  8. Zusammenarbeit mit allen Vereinigungen, Einrichtungen und Körperschaften, die der Heimatgruppe dienlich sind und deren satzungsgemäßen Zielen nicht zuwiderlaufen.

§ 5

Die Kreisversammlungen treten nach Möglichkeit jedes Jahr zu einer Mitgliederversammlung zusammen; sie wählen in der Mitgliederversammlung oder durch schriftliche Stimmabgabe je 11 Delegierte zur Delegiertenversammlung der Heimatgruppe. Die Wahl in der Kreisversammlung erfolgt in öffentlicher Abstimmung, wenn nicht 1/3 der Mitglieder geheime Abstimmung verlangt. Die Delegierten wirken so lange, bis die Kreisversammlung einen anderen Beschluß faßt.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. Die Delegiertenversammlung
2. der Vorstand

§ 7 Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung nimmt die Rechte der Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 BGB wahr. Ihr gehören an:

1. stimmberechtigt: die je 11 Delegierten
2. nicht stimmberechtigt:

  1. je ein Vertreter der „Junge Grafschaft“, „Grafschafter Gemeinschaft“ und des „Kreises Grafschafter Familie“,
  2. ein Vertreter der Zentralstelle Grafschaft Glatz e.V.
  3. zwei Vertreter des Deutschen Freundschaftskreises der Grafschaft Glatz
  4. je ein Geistlicher der Römisch-Katholischen und der Evangelischen Kirhe sowie ein Vertreter der Jüdischen Kultusgemeinde kraft Amtes. Diese Vertreter werden von den für ihre Ernennung innerhalb der Religionsgemeinschaft zuständigen Gremien bestimmt.
  5. je ein Vertreter der Patenstädte Lüdenscheid, Altena, Castrop-Rauxel und des Märkischen Kreises kraft Amtes, zu d. und e. jedoch nur, insoweit die genannten Körperschaften, nachdem ihnen Gelegenheit zur Bestellung eines Vertreters gegeben wurde, diesen Vertreter bestellt haben,
  6. alle Mitglieder des Vereins, die, auch ohne Delegierte zu sein, an der Versammlung teilzunehmen wünschen.

§ 8 Ladung zur Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung wird vom Vorstand einberufen, und zwar mindestens einmal im Jahr. Die Einladungen müssen unter Angabe der Tagesordnung den Mitgliedern der Delegiertenversammlung spätestens 16 Tage vor dem Tage, an dem die Versammlung stattfindet, übersandt werden; maßgebend ist der Tag der Aufgabe zur Post. Nachrichtlich soll - auf dem Wege des Abdruckes im „Grafschafter Boten“ - gleichzeitig auch den anderen Mitgliedern des Vereins der Versammlungstermin zur Kenntnis gebracht werden, ebenso den in § 7 unter 2 a. bis e. genannten Personen bzw. Körperschaften.

§ 9 Beschlußfassung der Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, eventuell von einem seiner Stellvertreter, geleitet. Die Beschlüsse werden mit relativer Mehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
Über die Abwicklung der Tagesordnung und über die gefaßten Beschlüsse wird ein Ergebnisprotokoll geführt. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Wahlen zum Vorstand erfolgen geheim, sonstige Abstimmungen öffentlich, es sei denn, daß ein Mitglied geheime Abstimmung verlangt.
Anträge in der Delegiertenversammlung können grundsätzlich nur von den drei Kreisversammlungen gestellt werden.

§ 10 Satzungsänderung

Eine Änderung oder Ergänzung der Satzung ist nur mit der Mehrheit von 2/3 der Delegierten zulässig und nur dann, wenn mindestens 2/3 der Delegierten in der Versammlung anwesend sind.

§ 11 Vorstand

Die Delegiertenversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand. Dieser besteht aus

  1. dem Vorsitzenden
  2. den 3 stellvertretenden Vorsitzenden
  3. den 3 Beisitzern
  4. dem Schatzmeister
  5. dem stellvertretenden Schatzmeister
  6. dem Schriftführer
  7. dem stellvertretenden Schriftführer

Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt; jedoch endet sein Amt erst dann, wenn die Delegiertenversammlung einen neuen Vorstand gewählt hat. Wiederwahl ist zulässig.
Der engere Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und den drei stellvertretenden Vorsitzenden. Der engere Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Vertretungsberechtigt sind der Vorsitzende und ein stellvertretender Vorsitzender gemeinsam handelnd.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt insoweit die Delegiertenversammlung und Heimatgruppe. Er tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen und wird durch den Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Zur Führung der laufenden Geschäfte ist der Vorsitzende berechtigt; er hat darüber in der Delegiertenversammlung zu berichten. Die Kasse führt der Schatzmeister.

§ 13 Kassenprüfer

Die Delegiertenversammlung wählt aus ihrer Mitte drei Kassenprüfer auf die Dauer von drei Jahren; diese dürfen dem Vorstand nicht angehören. Die Kassenprüfung erfolgt für jedes Kalenderjahr innerhalb der ersten vier Monate des neuen Jahres. Der Vorstand ist zur Rechnungslegung gegenüber den Kassenprüfern und auf Verlangen gegenüber der Delegiertenversammlung verpflichtet. Das Amt der Kassenprüfer endet erst, wenn die Delegiertenversammlung neue gewählt hat.

§ 14 Gemeinnützigkeit

Die Heimatgruppe Grafschaft Glatz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 15 Beiträge

Die Mitglieder sind zu Beiträgen nicht verpflichtet. Es wird erwartet, daß diejenigen, die sich hierzu in der Lage fühlen, der Vereinskasse freiwillige Spenden leisten.

§ 16 Ausgabenbeschränkung

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Zuwendungen aus irgendwelchen Mitteln des Vereins erhalten mit Ausnahme ihrer Auslagen und einer an dem Aufwand zu bemessenden Sitzungsvergütung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 17 Ausschluß

Ein Mitglied der Heimatgruppe kann ausgeschlossen werden, wenn

  1. es sich einer Handlung schuldig macht, die geeignet ist, das Ansehen der Heimatgruppe, der Kreisversammlung oder der Institutionen der gesamten Grafschaft Glatz sowie der Patenstädte zu schädigen,
  2. es vorsätzlich gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Heimatgruppe handelt.

Der Ausschlußantrag muß schriftlich von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern der Delegiertenversammlung gestellt und in der Delegiertenversammlung begründet werden. Dem Betroffenen muß Gelegenheit gegeben werden, sich in der Delegiertenversammlung zu der Begründung zu äußern. Die Delegiertenversammlung beschließt über den Ausschlußantrag mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 18 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen auf die Patenstädte Altena, Castrop-Rauxel, Lüdenscheid und den Märkischen Kreis über mit der Verpflichtung, das Vermögen im Rahmen des Vereinszwecks zu verwenden.

Castrop-Rauxel, den 6. Mai 1972

gez.

Georg Hoffmann

Alois Bartsch

 

Johannes Hoffmann

Dr. Hermann Pabsch

 

Herbert Ehinger

Peter Großpietsch

 

Gerhard Veith

Georg Meier

Die in den Delegiertenversammlungen am 6. Mai 1972, 3. Oktober 1981, 6. Mai 1989 und 5. Mai 1990 beschlossene Satzung wurde in der Delegiertenversammlung am 6. Mai 1995 in der jetzt vorliegenden Fassung geändert.

Der vorstehend genannte Verein wurde am 12. April 1973 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lüdenscheid unter VR 665 eingetragen.

 

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Erste Version vom 15.01.2000, letzte Aktualisierung am 09.03.2009.