Satzung des eingetragenen Vereins
„Heimatgruppe Grafschaft Glatz e.V.“
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „HEIMATGRUPPE GRAFSCHAFT GLATZ“
mit dem Zusatz „e.V.“ nach Eintragung und hat seinen Sitz in Lüdenscheid.
§ 2 Mitgliedschaft, Eintritt
Mitglieder können alle ehemaligen Einwohner der Kreise Glatz,
Habelschwerdt und Neurode sowie die Nachkommen dieser Einwohner werden. Mitglieder
können ferner die Einwohner der Patenstädte Lüdenscheid, Altena, Castrop-Rauxel
sowie des Märkischen Kreises und sonstige Personen werden, die sich der Grafschaft
Glatz verbunden fühlen.
Der Eintritt erfolgt durch ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand des Vereins,
der über die Aufnahme entscheidet. Der Austritt wird mit der schriftlichen Erklärung
gegenüber dem Vorstand wirksam.
§ 3 Zweck
Der Verein bezweckt, das Erbe des Volkstums der Grafschaft Glatz
zu bewahren. Er ist konfessionell neutral und arbeitet unter Ausschluß jeder
parteipolitischen Bindung. Er steht jedoch bewußt auf der Grundlage des christlichen
kulturellen Erbes der Heimat. Die Heimatgruppe tritt auf der Grundlage der Charta
der Heimatvertriebenen für die Wiedervereinigung Deutschlands unter Anwendung
des Selbstbestimmungsrechtes aller Völker und das Recht auf Heimat, insbesondere
auf die Grafschaft Glatz, ein.
§ 4
Die Heimatgruppe Grafschaft Glatz und deren Kreisversammlungen nehmen
in enger Zusammenarbeit mit den Patenstädten Lüdenscheid, Altena, Castrop-Rauxel
und dem Märkischen Kreis die nachfolgenden Aufgaben wahr:
- Förderung und Pflege der heimatlichen Eigenart in Sitte, Brauchtum und Sprache.
- Vermittlung. Erhaltung, Vertiefung eines umfassenden Wissens über alle Gebiete
der Grafschaft Glatz.
- Förderung der Jugendarbeit
- Erfassen, Sammeln, Verwahren von Urkunden und Schriften, Büchern, Bildern,
Stichen, Plänen, Liedern, Tonträgern und sonstigem Kulturgut, das sich auf
die Grafschaft Glatz bezieht, und deren Auswertung für die Allgemeinheit.
- Förderung heimatkundlicher Arbeiten über die Grafschaft Glatz und Herausgabe
derselben.
- Führen einer Heimatkartei aller Bewohner der Grafschaft Glatz, die dort geboren
sind und gewohnt haben, sowie von deren Nachkommen.
- Pflege der Patenschaften mit den Patenstädten Lüdenscheid, Altena, Castrop-Rauxel
und dem Märkischen Kreis und das Veranstalten von Heimattreffen.
- Zusammenarbeit mit allen Vereinigungen, Einrichtungen und Körperschaften,
die der Heimatgruppe dienlich sind und deren satzungsgemäßen Zielen nicht
zuwiderlaufen.
§ 5
Die Kreisversammlungen treten nach Möglichkeit jedes Jahr
zu einer Mitgliederversammlung zusammen; sie wählen in der Mitgliederversammlung
oder durch schriftliche Stimmabgabe je 11 Delegierte zur Delegiertenversammlung der
Heimatgruppe. Die Wahl in der Kreisversammlung erfolgt in öffentlicher Abstimmung,
wenn nicht 1/3 der Mitglieder geheime Abstimmung verlangt. Die Delegierten wirken
so lange, bis die Kreisversammlung einen anderen Beschluß faßt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Delegiertenversammlung
2. der Vorstand
§ 7 Delegiertenversammlung
Die Delegiertenversammlung nimmt die Rechte der Mitgliederversammlung
im Sinne des § 32 BGB wahr. Ihr gehören an:
1. stimmberechtigt: die je 11 Delegierten
2. nicht stimmberechtigt:
- je ein Vertreter der „Junge Grafschaft“, „Grafschafter Gemeinschaft“
und des „Kreises Grafschafter Familie“,
- ein Vertreter der Zentralstelle Grafschaft Glatz e.V.
- zwei Vertreter des Deutschen Freundschaftskreises der Grafschaft Glatz
- je ein Geistlicher der Römisch-Katholischen und der Evangelischen Kirhe sowie ein Vertreter der Jüdischen Kultusgemeinde kraft Amtes. Diese Vertreter werden von den für ihre Ernennung innerhalb der Religionsgemeinschaft zuständigen Gremien bestimmt.
- je ein Vertreter der Patenstädte Lüdenscheid, Altena, Castrop-Rauxel und des Märkischen Kreises kraft Amtes, zu d. und e. jedoch nur, insoweit die genannten Körperschaften, nachdem ihnen Gelegenheit zur Bestellung eines Vertreters gegeben wurde, diesen Vertreter bestellt haben,
- alle Mitglieder des Vereins, die, auch ohne Delegierte zu sein, an der Versammlung teilzunehmen wünschen.
§ 8 Ladung zur Delegiertenversammlung
Die Delegiertenversammlung wird vom Vorstand einberufen, und zwar mindestens einmal im Jahr. Die Einladungen müssen unter Angabe der Tagesordnung den Mitgliedern der Delegiertenversammlung spätestens 16 Tage vor dem Tage, an dem die Versammlung stattfindet, übersandt werden; maßgebend ist der Tag der Aufgabe zur Post. Nachrichtlich soll - auf dem Wege des Abdruckes im „Grafschafter Boten“ - gleichzeitig auch den anderen Mitgliedern des Vereins der Versammlungstermin zur Kenntnis gebracht werden, ebenso den in § 7 unter 2 a. bis e. genannten Personen bzw. Körperschaften.
§ 9 Beschlußfassung der Delegiertenversammlung
Die Delegiertenversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, eventuell von einem seiner Stellvertreter, geleitet. Die Beschlüsse werden mit relativer Mehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
Über die Abwicklung der Tagesordnung und über die gefaßten Beschlüsse wird ein Ergebnisprotokoll geführt. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Wahlen zum Vorstand erfolgen geheim, sonstige Abstimmungen öffentlich, es sei denn, daß ein Mitglied geheime Abstimmung verlangt.
Anträge in der Delegiertenversammlung können grundsätzlich nur von den drei Kreisversammlungen gestellt werden.
§ 10 Satzungsänderung
Eine Änderung oder Ergänzung der Satzung ist nur mit der Mehrheit von 2/3 der Delegierten zulässig und nur dann, wenn mindestens 2/3 der Delegierten in der Versammlung anwesend sind.
§ 11 Vorstand
Die Delegiertenversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand. Dieser besteht aus
- dem Vorsitzenden
- den 3 stellvertretenden Vorsitzenden
- den 3 Beisitzern
- dem Schatzmeister
- dem stellvertretenden Schatzmeister
- dem Schriftführer
- dem stellvertretenden Schriftführer
Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt; jedoch endet sein Amt erst dann, wenn die Delegiertenversammlung einen neuen Vorstand gewählt hat. Wiederwahl ist zulässig.
Der engere Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und den drei stellvertretenden Vorsitzenden. Der engere Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Vertretungsberechtigt sind der Vorsitzende und ein stellvertretender Vorsitzender gemeinsam handelnd.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt insoweit die Delegiertenversammlung und Heimatgruppe. Er tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen und wird durch den Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Zur Führung der laufenden Geschäfte ist der Vorsitzende berechtigt; er hat darüber in der Delegiertenversammlung zu berichten. Die Kasse führt der Schatzmeister.
§ 13 Kassenprüfer
Die Delegiertenversammlung wählt aus ihrer Mitte drei Kassenprüfer auf die Dauer von drei Jahren; diese dürfen dem Vorstand nicht angehören. Die Kassenprüfung erfolgt für jedes Kalenderjahr innerhalb der ersten vier Monate des neuen Jahres. Der Vorstand ist zur Rechnungslegung gegenüber den Kassenprüfern und auf Verlangen gegenüber der Delegiertenversammlung verpflichtet. Das Amt der Kassenprüfer endet erst, wenn die Delegiertenversammlung neue gewählt hat.
§ 14 Gemeinnützigkeit
Die Heimatgruppe Grafschaft Glatz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 15 Beiträge
Die Mitglieder sind zu Beiträgen nicht verpflichtet. Es wird erwartet, daß diejenigen, die sich hierzu in der Lage fühlen, der Vereinskasse freiwillige Spenden leisten.
§ 16 Ausgabenbeschränkung
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Zuwendungen aus irgendwelchen Mitteln des Vereins erhalten mit Ausnahme ihrer Auslagen und einer an dem Aufwand zu bemessenden Sitzungsvergütung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 17 Ausschluß
Ein Mitglied der Heimatgruppe kann ausgeschlossen werden, wenn
- es sich einer Handlung schuldig macht, die geeignet ist, das Ansehen der Heimatgruppe, der Kreisversammlung oder der Institutionen der gesamten Grafschaft Glatz sowie der Patenstädte zu schädigen,
- es vorsätzlich gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Heimatgruppe handelt.
Der Ausschlußantrag muß schriftlich von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern der Delegiertenversammlung gestellt und in der Delegiertenversammlung begründet werden. Dem Betroffenen muß Gelegenheit gegeben werden, sich in der Delegiertenversammlung zu der Begründung zu äußern. Die Delegiertenversammlung beschließt über den Ausschlußantrag mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 18 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen auf die Patenstädte Altena, Castrop-Rauxel, Lüdenscheid und den Märkischen Kreis über mit der Verpflichtung, das Vermögen im Rahmen des Vereinszwecks zu verwenden.
Castrop-Rauxel, den 6. Mai 1972
gez. |
Georg Hoffmann |
Alois Bartsch |
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Johannes Hoffmann |
Dr. Hermann Pabsch |
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Herbert Ehinger |
Peter Großpietsch |
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Gerhard Veith |
Georg Meier |
Die in den Delegiertenversammlungen am 6. Mai 1972, 3. Oktober
1981, 6. Mai 1989 und 5. Mai 1990 beschlossene Satzung wurde in der Delegiertenversammlung
am 6. Mai 1995 in der jetzt vorliegenden Fassung geändert.
Der vorstehend genannte Verein wurde am 12. April 1973 in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Lüdenscheid unter VR 665 eingetragen.
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